Allgemeine Geschäftsbedingungen (b2b)

Für Unternehmen (B2B)

  1. Definitionen
  • Stretchtent-Groothandel mit Sitz in Voorhout, Handelskammernummer 64064166 (Oostdam Flextent International BV), wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Verkäufer“ bezeichnet.
  • Die Gegenpartei des Verkäufers wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als „Gegenpartei“ oder „Käufer“ bezeichnet.
  • Die Parteien sind der Verkäufer und die andere Partei zusammen.
  • Der Vertrag bezeichnet den Kaufvertrag zwischen den Parteien.

2. Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Webshop für Unternehmen („Allgemeine Geschäftsbedingungen“) sind Bestandteil jedes vom Verkäufer abgegebenen Angebots und jedes Vertrags, in dem der Verkäufer Waren liefert und/oder Arbeiten ausführt (einschließlich Auftragserteilung und Auftragsvergabe).

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle Verträge mit dem Verkäufer, die auf elektronischem Wege geschlossen werden.

  1. Abweichende Bedingungen werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Verkäufer und die Gegenpartei dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Partei, unter welchem ​​Namen auch immer, finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich abgelehnt.
  3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungen der Vereinbarung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen der Vereinbarung Vorrang.

3. Datenschutz/DSGVO

  1. A . Der Verkäufer bemüht sich, den Datenschutz zu gewährleisten und geht daher sorgfältig mit personenbezogenen Daten um. Der Verkäufer hält sich in jedem Fall an die geltenden Gesetze und Vorschriften, einschließlich der Datenschutz-Grundverordnung.

4. Angebot

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  2. Das Angebot verliert seine Gültigkeit, wenn es nicht innerhalb von 7 Tagen nach dem Datum von der Gegenpartei vorbehaltlos schriftlich angenommen wird.
  3. Jedes Angebot basiert auf den von der anderen Partei bereitgestellten Informationen. Die Gegenpartei garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen.
  4. Wenn die andere Partei das Angebot nicht annimmt, hat der Verkäufer das Recht, alle mit dem Angebot verbundenen Kosten der anderen Partei in Rechnung zu stellen.
  5. Lieferung und Gefahrübergang
  6. Sobald die Kaufsache beim Käufer eingegangen ist, geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über.

6. Lieferung

  1. Die Lieferung erfolgt „ab Werk/Shop/Lager“. Das bedeutet, dass alle Kosten zu Lasten des Käufers gehen.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem der Verkäufer sie ihm liefert oder liefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm diese Ware vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wird.
  3. Wenn der Käufer die Annahme der Lieferung verweigert oder es unterlässt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen bereitzustellen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
  4. Bei Lieferung der Ware ist der Verkäufer berechtigt, etwaige Lieferkosten in Rechnung zu stellen.
  5. Benötigt der Verkäufer für die Vertragsabwicklung Informationen des Käufers, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Käufer dem Verkäufer diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.
  6. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferzeit ist Richtwert. Das ist nie ein fataler Begriff. Bei Fristüberschreitung muss der Käufer den Verkäufer schriftlich in Verzug setzen.
  7. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware in Teilen zu liefern, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart oder eine Teillieferung hat keinen eigenständigen Wert. Erfolgt die Lieferung in Teilen, ist der Verkäufer berechtigt, diese Teile gesondert in Rechnung zu stellen.

7. Höhere Gewalt

  1. Wenn der Verkäufer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, haftet er nicht für Schäden, die dem Käufer entstehen.
  2. Unter höherer Gewalt versteht man in jedem Fall jeden Umstand, den der Verkäufer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht berücksichtigen konnte und aufgrund dessen die normale Vertragserfüllung für den Käufer vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, wie z. B. Krankheit, Krieg usw Gefahr von Krieg, Bürgerkrieg und Aufruhr, Belästigung, Sabotage, Terrorismus, Energieunterbrechung, Überschwemmung, Erdbeben, Feuer, Firmenbesetzung, Streiks, Ausschluss von Arbeitnehmern, geänderte Regierungsmaßnahmen, Transportschwierigkeiten und andere Störungen im Geschäft des Verkäufers.
  3. Darüber hinaus verstehen die Parteien unter höherer Gewalt den Umstand, dass Lieferunternehmen, auf die der Verkäufer zur Vertragserfüllung angewiesen ist, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommen, es sei denn, dies ist dem Verkäufer zuzurechnen.
  4. Tritt eine der oben genannten Situationen ein, aufgrund derer der Verkäufer seinen Verpflichtungen gegenüber dem Käufer nicht nachkommen kann, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, solange der Verkäufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann. Wenn die im vorstehenden Satz genannte Situation 30 Kalendertage angedauert hat, haben die Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise schriftlich zu kündigen.
  5. Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, hat der Käufer das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Eine Auflösung ist nur per Einschreiben möglich.

8. Zustandekommen einer Vereinbarung

  1. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Verkäufers bzw. bei elektronischem Vertragsabschluss durch elektronische oder schriftliche Bestätigung des Verkäufers zustande.
  2. Die unter a. genannten Bestätigungen gelten als vollständige Widerspiegelung der Vereinbarung mit der anderen Partei.
  3. Wenn der Vertrag zwischen dem Verkäufer und einer anderen Partei geschlossen wird, die in Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt, gelten die Bestimmungen von Artikel 6:227b Absatz 1 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Informationspflichten) sowie die Bestimmungen von Artikel 6: 227c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Abschluss einer Vereinbarung) findet keine Anwendung.

9. Vertragsabwicklung

  1. Der Verkäufer kann den Vertrag ganz oder teilweise durch Dritte ausführen lassen, wenn er dies für wünschenswert hält. Der Verkäufer gewährleistet die ordnungsgemäße Vertragserfüllung durch diese Dritten.
  2. Die Gegenpartei garantiert, dass alle Daten und Informationen, die für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung nützlich und notwendig sind, dem Verkäufer rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden und werden und dass diese Daten und Informationen richtig und vollständig sind.
  3. Die Gegenpartei stellt sicher, dass der Verkäufer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
  4. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, auch durch Verlust und Diebstahl, an Gegenständen des Verkäufers, wie z. B. für die Arbeiten bestimmte Werkzeuge und Materialien, die sich am Ort der Arbeitsausführung oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden Standort.
  5. Wenn die andere Partei ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel unter b. erfüllt. und c. nicht nachkommt oder der in Artikel d. genannte Fall vorliegt. eintritt und dies zu einer Verzögerung bei der Ausführung der Arbeiten führt, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald die Gegenpartei diesen Verpflichtungen noch nachkommt oder die verlorenen oder gestohlenen Gegenstände des Verkäufers ersetzt und die Planung des Verkäufers dies zulässt. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die dem Verkäufer aus der Verzögerung entstehen.
  6. In jedem Fall muss die Gegenpartei dafür sorgen, dass die für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Zustimmungen, Ausnahmen und/oder Genehmigungen eingeholt werden. Die mit diesen Genehmigungen, Ausnahmen und/oder Genehmigungen verbundenen Kosten werden von der anderen Partei getragen. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die aus dem Fehlen der erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen und/oder Genehmigungen resultieren.

10. Geistige Eigentumsrechte

  1. Der Verkäufer behält sich alle geistigen Eigentumsrechte an den von ihm abgegebenen Angeboten, den von ihm zur Verfügung gestellten Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, Mustern, (Versuchs-)Modellen, Software und dergleichen vor.
  2. Die Rechte an den in diesem Artikel unter a genannten Daten und Gegenständen bleiben Eigentum des Verkäufers, unabhängig davon, ob der Gegenpartei die Herstellung in Rechnung gestellt wurde. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Verkäufers dürfen diese Daten nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet die Gegenpartei dem Verkäufer ein Bußgeld in Höhe von 10.000 €. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
  3. Die Gegenpartei muss die ihr gemäß diesem Artikel unter a zur Verfügung gestellten Informationen und Gegenstände auf erstes Verlangen innerhalb der vom Verkäufer gesetzten Frist in unbeschädigtem Zustand frachtfrei zurücksenden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung wird dem Vertragspartner ein Bußgeld in Höhe von 1.000 € pro Tag auferlegt. Dieses Bußgeld kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.

11. Kommunikation

  1. Die gesamte Kommunikation zwischen dem Verkäufer und der Gegenpartei kann elektronisch erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.
  2. Sofern die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Vertrag eine schriftliche Erklärung vorsehen, kann diese auch elektronisch erfolgen, sofern die elektronische Nachricht ausdruckbar ist.
  3. Die andere Partei ist für die Speicherung und/oder den Ausdruck elektronischer Kommunikation verantwortlich. Als Beweis hierfür dient die vom Verkäufer gespeicherte Version der elektronischen Kommunikation, sofern die Gegenpartei nicht das Gegenteil beweist.
  4. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten elektronische Mitteilungen als am Tag der Absendung zugegangen. Kommt die elektronische Kommunikation aufgrund von IKT-Problemen der anderen Partei nicht zustande, erfolgt dies auf Kosten und Risiko der anderen Partei.

12. Beratung, Designs und Materialien

  1. Aus Ratschlägen und Informationen des Verkäufers, die nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, kann die Gegenpartei keine Rechte herleiten.
  2. Die Kosten für oder im Zusammenhang mit den in Artikel 6 Absatz a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Daten und Gegenständen können der anderen Partei in Rechnung gestellt werden.
  3. Die Gegenpartei ist für die von ihr oder in ihrem Auftrag erstellten Zeichnungen, Berechnungen und Konstruktionen sowie für die Funktionstauglichkeit der von ihr vorgeschriebenen oder gelieferten Materialien verantwortlich.
  4. Die Gegenpartei stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Materialien und dergleichen frei, die von der Gegenpartei oder in ihrem Namen bereitgestellt wurden.

13. Preise

  1. Die Preise beinhalten nicht:

(1) Umsatzsteuer und andere von der Regierung erhobene Abgaben;

(2) Kosten für Verpackung;

(3) Reisezeit, Reise-, Park- und Übernachtungskosten;

(4) Kosten zur Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die während der Ausführung der Arbeiten vorhanden sind.

Der Verkäufer hat das Recht, diese Kosten gesondert der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

  1. Die Preise basieren auf der Ausführung des Vertrages innerhalb des Landes, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat, und während der normalen Arbeitszeit, worunter Montag bis Freitag zwischen 8:30 und 17:00 Uhr zu verstehen ist, mit maximal acht Stunden pro Tag .
  2. Erhöhen sich preisbestimmende Faktoren nach Vertragsschluss, so ist der Verkäufer berechtigt, diese Preiserhöhung an die Gegenpartei weiterzugeben, sofern die Ausführung des Vertrages zum Zeitpunkt der Preiserhöhung noch nicht vollständig abgeschlossen ist . Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Preiserhöhung gleichzeitig mit der Zahlung der Hauptsumme oder dem nächsten vereinbarten Zahlungsziel zu zahlen.
  3. Im Falle von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags auf Wunsch der Gegenpartei kann der Verkäufer den Preis gemäß seinen üblichen Sätzen erhöhen. Der Verkäufer ist zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen und kann zu diesem Zweck den Abschluss einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung verlangen.
  4. Bei Mehraufwand hat der Verkäufer das Recht, den Preis zu erhöhen. Die Berechnung der Mehrleistungen erfolgt auf Basis der preisbestimmenden Faktoren, die zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Mehrleistungen gelten. Änderungen am Werk führen in jedem Fall zu Mehraufwand, wenn es zu einer Änderung des Designs, der Spezifikationen oder der Spezifikationen kommt oder wenn die von der Gegenpartei gemachten Angaben nicht der Realität entsprechen.

14. Zahlungsbedingungen

  1. Wenn auf der Rechnung keine Zahlungsfrist angegeben ist, müssen Rechnungen von der Gegenpartei spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum oder innerhalb einer anderen schriftlich zwischen der Gegenpartei und dem Verkäufer vereinbarten Zahlungsfrist an den Verkäufer bezahlt werden ein vom Verkäufer benanntes Konto. Der Verkäufer ist berechtigt, der Gegenpartei zwischenzeitlich Teilrechnungen in Rechnung zu stellen.
  2. Der auf der Rechnung angegebene Betrag kann um einen vom Verkäufer festzulegenden Kreditbegrenzungszuschlag erhöht werden. Dieser Zuschlag ist von der Gegenpartei nur dann zu zahlen, wenn die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum der Rechnung erfolgt.
  3. Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf erstes Verlangen des Verkäufers eine nach Ansicht des Verkäufers ausreichende Sicherheit für die Zahlung des im Rahmen des Vertrags geschuldeten Betrags zu leisten. Wird dieser Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung auszusetzen oder den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz von der Gegenpartei zu verlangen.
  4. Alles, was der Verkäufer im Rahmen einer Vereinbarung von der Gegenpartei verlangen kann, ist sofort fällig und zahlbar, wenn:

(1) eine Zahlungsfrist wurde überschritten;

(2) Waren oder Forderungen der Gegenpartei werden gepfändet;

(3) für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um ein Unternehmen handelt, die Gegenpartei aufgelöst oder liquidiert wird, in Konkurs gegangen ist oder einen Zahlungsaufschub beantragt;

(4) für den Fall, dass es sich bei der Gegenpartei um eine natürliche Person handelt, die Gegenpartei die Zulassung zur gerichtlichen Schuldensanierung beantragt, unter Vormundschaft gestellt wird oder stirbt.

  1. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist, schuldet die Gegenpartei dem Verkäufer sofort Zinsen. Die Zinsen betragen 12 % pro Jahr, entsprechen jedoch den gesetzlichen Zinsen für Handelsgeschäfte (Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs ). wenn es höher ist. Die Gegenpartei schuldet dem Verkäufer außerdem alle außergerichtlichen Kosten, deren Höhe mindestens 15 % des Gesamtbetrags beträgt, den die Gegenpartei dem Verkäufer schuldet.
  2. Hat der Verkäufer in einem gerichtlichen Verfahren Erfolg, gehen sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstehenden Kosten zu Lasten der Gegenpartei.
  3. Das Recht der Gegenpartei, ihre Ansprüche gegen den Verkäufer zu verrechnen, ist ausgeschlossen.
  4. Die Gegenpartei kann dem Verkäufer die Ermächtigung erteilen, von der Gegenpartei geschuldete Beträge von der Gegenpartei per Lastschrift einzuziehen. Zieht der Verkäufer im Wege einer solchen Lastschrift einen Betrag von der Gegenpartei ein, wird der Verkäufer die Gegenpartei hierüber mindestens einen (1) Werktag vor Durchführung des Einzugs mittels einer Vorabankündigung informieren. Die Vorabinformation kann gesondert, im Rahmen der Rechnung oder auf andere vom Verkäufer zu bestimmende Weise mitgeteilt werden.

15. Lieferzeit

  1. Die Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist wird vom Verkäufer annähernd bestimmt. Bei der Festlegung der Lieferzeit bzw. Ausführungsfrist legt der Verkäufer die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zugrunde. Die geschätzte und angegebene Lieferzeit und/oder Implementierungsfrist ist niemals eine verbindliche Frist.
  2. Liegen andere Umstände vor als diejenigen, die dem Verkäufer bei der Festlegung der Liefer- und/oder Leistungsfrist bekannt waren, kann der Verkäufer die Liefer- und/oder Leistungsfrist um den Zeitraum verlängern, der unter diesen Umständen für die Vertragserfüllung erforderlich ist. Wenn die Arbeiten in diesem Fall nicht in den Zeitplan des Verkäufers passen, werden sie ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.
  3. Bei Mehrarbeiten verlängert sich die Liefer- bzw. Ausführungsfrist um die Zeit, die für die Lieferung der hierfür erforderlichen Materialien und Teile sowie für die Durchführung der Mehrarbeiten erforderlich ist. Können die Mehrarbeiten nicht in die Planung des Verkäufers eingepasst werden, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald seine Planung dies zulässt.
  4. Kommt es zu einer Aussetzung der Verpflichtungen des Verkäufers, verlängert sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Wenn die Fortsetzung der Arbeiten nicht in den Zeitplan des Verkäufers eingepasst werden kann, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald sein Zeitplan dies zulässt.
  5. Eine Haftung des Verkäufers wegen Überschreitung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist ist ausgeschlossen.

16. Inspektion

  1. Die Gegenpartei hat das Recht, die Ware vor der Lieferung zu prüfen. Die Prüfung erfolgt auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Die von der Gegenpartei zu tragenden Inspektionskosten umfassen die Kosten, die dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Inspektion entstehen müssen.
  2. Wenn sich bei der Prüfung herausstellt, dass die Ware (teilweise) nicht vertragsgemäß ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verkäufer hierüber unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu informieren und dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, andernfalls die das Recht des Vertragspartners, sich gegenüber dem Verkäufer auf das Ergebnis der Untersuchung zu berufen, erlischt. Der Verkäufer kann die Lieferzeit um den zur Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Zeitraum verlängern.

17. Lieferung von Waren

  1. Sofern der Vertrag nicht auf elektronischem Wege geschlossen wurde, erfolgt die Lieferung EX WORKS (ab Werk/ab Ladengeschäft/ab Geschäftsräumen) gemäß den Incoterms 2010. Die Gefahr des Artikels geht in dem Zeitpunkt über, in dem der Verkäufer ihn dem Käufer zur Verfügung stellt. andere Partei. Das Risiko des Be- und Entladens liegt beim Vertragspartner.
  2. Bei elektronischem Vertragsabschluss erfolgt die Lieferung EX WORKS (gemäß Incoterms 2010) an die von der Gegenpartei angegebene Adresse. Die Gefahr des Artikels geht über, wenn der Verkäufer ihn an diese Adresse liefert. Das Risiko des Be- und Entladens liegt beim Vertragspartner.
  3. Die Gegenpartei nimmt die gelieferten Waren unter Berücksichtigung einer Marge von plus oder minus 10 % der vereinbarten Anzahl, Meterzahl oder des vereinbarten Gewichts dieser Waren an.
  4. Wird die Ware anhand eines Musters oder Modells geliefert, dient das Muster oder Modell als Anhaltspunkt für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware.
  5. Verweigert die Gegenpartei die Annahme der Ware (vollständig) nach Ablauf der Lieferfrist oder, wenn der Vertrag auf elektronischem Wege geschlossen wird, zum Zeitpunkt der Lieferung, ist der Verkäufer berechtigt:

(1) die Waren auf Kosten und Gefahr der anderen Partei zu lagern, ungeachtet höherer Gewalt seitens der anderen Partei und unbeschadet der Verpflichtung der anderen Partei, den vereinbarten Preis zu zahlen;

(2) den Vertrag zu kündigen, ohne der anderen Partei Schadensersatz zu zahlen, wobei die andere Partei dem Verkäufer alle Kosten und Schäden erstatten wird;

(3) die Ware zu verkaufen, wenn seiner Meinung nach eine weitere Verwahrung der Ware von ihm nicht verlangt werden kann.

  1. Ist eine Lieferung auf Abruf schriftlich vereinbart, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Ware gemäß der vereinbarten Abruf- und Lieferfrist abzunehmen. Fehlt ein Abruf- und Lieferplan, muss die Gegenpartei auf erstes Verlangen des Verkäufers sämtliche Waren innerhalb der angegebenen Frist in Empfang nehmen.
  2. Sofern eine Lieferung frei Haus oder an Land ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Ware weiter zu transportieren als bis zu dem Punkt, an dem das Fahrzeug ein ordnungsgemäß befahrbares Gelände oder das Schiff ein ordnungsgemäß befahrbares Gewässer passieren kann . .
  3. In jedem Fall muss die Gegenpartei sicherstellen, dass die für den Transport erforderlichen Genehmigungen, Befreiungen und/oder Genehmigungen eingeholt werden. Die mit diesen Genehmigungen, Ausnahmen und/oder Genehmigungen verbundenen Kosten werden von der anderen Partei getragen. Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die aus dem Fehlen der erforderlichen Genehmigungen, Ausnahmen und/oder Genehmigungen resultieren.

18. Abschluss der Arbeiten

  1. Die Arbeit gilt als abgeschlossen, wenn:

(1) die andere Partei hat die Arbeit genehmigt;

(2) Das Werk wurde von der Gegenpartei in Gebrauch genommen. Wenn die Gegenpartei einen Teil des Werks nutzt, gilt dieser Teil als fertiggestellt;

(3) der Verkäufer die andere Partei schriftlich darüber informiert hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und die andere Partei nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich erklärt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;

(4) Die Gegenpartei genehmigt das Werk nicht aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb einer angemessenen Frist repariert oder geliefert werden können und die die Inbetriebnahme des Werks nicht verhindern.

19. Verpackung

  1. Der Verkäufer ist berechtigt, dem Vertragspartner mehrfach verwendbare Verpackungen in Rechnung zu stellen.
  2. Im Falle einer Rückgabe der Verpackung innerhalb von 7 Tagen durch die Gegenpartei wird der gemäß diesem Artikel unter a in Rechnung gestellte Betrag der Gegenpartei gutgeschrieben.
  3. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, eine Kreditwürdigkeit gemäß diesem Artikel unter b) bereitzustellen. Wenn die Gegenpartei die Verpackung nicht rechtzeitig oder in gutem Zustand zurücksendet, liegt dies im Ermessen des Verkäufers.

20. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferung der Ware durch den Verkäufer erfolgt unter verlängertem Eigentumsvorbehalt. Nach der Lieferung bleibt der Verkäufer Eigentümer aller von ihm gelieferten Waren, solange alle seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus allen Warenlieferungen und damit verbundenen Arbeiten die in Artikel 10 lit. b genannten Beträge erreichen. und E. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden die Inkassokosten und sonstigen Kosten und Schäden nicht vollständig bezahlt.
  2. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, diese außerhalb ihres normalen Geschäftsbetriebs zu belasten oder darüber zu verfügen.
  3. Nachdem der Verkäufer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er sämtliche von ihm gelieferten Waren zurückholen. Die Gegenpartei gestattet dem Verkäufer, den Ort zu betreten, an dem sich diese Gegenstände befinden.
  4. Kann sich der Verkäufer nicht auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen, weil die gelieferten Waren vermischt, verformt oder beschädigt wurden, ist die Gegenpartei verpflichtet, die neu entstandenen Waren an den Verkäufer zu verpfänden.

21. Werbung

  1. Reklamationen der Gegenpartei wegen Mängeln der vereinbarten Leistung müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung der Ware und/oder Fertigstellung der Arbeiten schriftlich und begründet mitgeteilt werden.
  2. Mängel, die nicht innerhalb von 14 Tagen zumutbar sind, werden dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablieferung der Ware bzw. Fertigstellung der Arbeiten, schriftlich und begründet mitgeteilt.
  3. Nach Ablauf der in diesem Artikel unter b. genannten Frist kann sich die Gegenpartei nicht mehr auf einen Mangel der vereinbarten Leistung berufen.
  4. Eine Reklamation bezüglich einer Lieferung wird in jedem Fall nicht berücksichtigt, wenn dem Verkäufer nicht die Möglichkeit gegeben wird, eine solche Reklamation zu untersuchen. Auf Verlangen des Verkäufers wird die Gegenpartei die reklamierte Ware (oder einen Teil davon) gemäß den Bestimmungen von Artikel 18 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurücksenden. Bis die Zustimmung des Verkäufers gemäß Artikel 18 Absatz a dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt wird, wird die Gegenpartei die Ware, auf die sich die Reklamation bezieht, zurücksenden.

erfolgt auf eigene Rechnung und Gefahr. Eine Reklamation bezüglich abgeschlossener Arbeiten wird in jedem Fall nicht berücksichtigt, wenn dem Verkäufer nicht Gelegenheit gegeben wurde, die Reklamation in geeigneter Weise zu untersuchen.

  1. Wenn und soweit der Verkäufer eine Beschwerde bezüglich gelieferter Waren gemäß diesem Artikel akzeptiert, wird er nach eigenem Ermessen:

(1) den Defekt beheben;

(2) den defekten Artikel ersetzen;

(3) Nehmen Sie den Artikel zurück und schreiben Sie der Gegenpartei den Preis des betreffenden Artikels gut. Darüber hinaus kann die Gegenpartei keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen.

Im Falle der Mängelbeseitigung oder des Ersatzes der mangelhaften Sache gelten wiederum die Bestimmungen des Artikels 13 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Wenn und soweit der Verkäufer eine Reklamation bezüglich abgeschlossener Arbeiten gemäß diesem Artikel annimmt, ist die Gegenpartei verpflichtet, dem Verkäufer Gelegenheit zur erneuten Lieferung der Arbeiten zu geben. Es gelten dann wieder die Bestimmungen des Artikels 14 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Das Einreichen einer Reklamation entbindet die Gegenpartei nicht von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer. Auch die Gegenpartei hat dann kein Recht zur Suspendierung

22. Rücksendungen

  1. Rücksendungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  2. Eine Rücksendung durch die Gegenpartei muss stets kostenfrei unter Angabe der Rechnungsnummer und des Lieferdatums erfolgen.
  3. Mit der Entgegennahme der von der Gegenpartei zurückgegebenen Ware erkennt der Verkäufer keinen Leistungsmangel an.

23. Garantie

  1. Der Verkäufer gewährleistet die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Lieferung.
  2. Die Gegenpartei kann sich nicht auf eine Garantie berufen, wenn:

(1) der Mangel ganz oder teilweise auf einen ungewöhnlichen, unsachgemäßen, unvorsichtigen oder nachlässigen Gebrauch des gelieferten Artikels zurückzuführen ist;

(2) der Mangel ganz oder teilweise auf normalen Verschleiß oder nicht oder falsch durchgeführte Wartung zurückzuführen ist;

(3) der Mangel ganz oder teilweise auf Installation, Montage, Änderung und/oder Reparatur durch die Gegenpartei oder Dritte zurückzuführen ist;

(4) der Liefergegenstand verändert, umgestaltet, verwendet oder verarbeitet wurde;

(5) der Liefergegenstand an einen Dritten weitergegeben wurde;

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten seit: 1. Januar 2023